Unwirksamkeit einer Formularklausel in Banken-AGB
Der u.a. für das Bankrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, daß die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist.
Nach Ansicht des BGH führt die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Bank. Die Klausel sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, 19.01.2016, Az. IX ZR 388/14).