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Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen – Mieterrechte weiter gestärkt

Der BGH hatte sich in mehreren jüngeren Entscheidungen mit formularmäßigen Klauseln zu Schönheitsreparaturen zu beschäftigen. Zum einen ging es um die Frage, ob sich die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, die dem Mieter auferlegt wurde, als aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge darstellt, daß die Unwirksamkeit einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt, und ob dies bejahendenfalls auch gilt, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtsprechung in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrages geregelt ist. Zum anderen nahm der BGH zur Wirksamkeit von formularmäßigen Übertragungen der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung Stellung.

Im Ergebnis führen die Entscheidungen dazu, daß Mieter künftig nur noch zur Übernahme von Schönheitsreparaturen, die in die Vertragslaufzeit des eigenen Mietvertrages fallen, verpflichtet werden können. Möchten Vermieter dem Mieter auch zukünftig die Verpflichtung auferlegen, Gebrauchsspuren der Wohnung zu beseitigen, so wird hierfür in jedem Fall ein angemessener Ausgleich durch den Vermieter gewährt werden müssen. Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, richtet sich stets nach dem Einzelfall. Entsprechend ist die rechtssichere Gestaltung einer entsprechenden Vornahmeklausel durch die Entscheidungen nicht zwingend einfacher geworden. Schönheitsreparaturen werden daher die Rechtsprechung weiter beschäftigen.

 

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