Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges
In einer Revisionsverhandlung am 09.06.2015 hat der BGH ausgeführt, dass jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Flugunternehmen eine mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene Annullierung des Fluges liege, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Die ursprüngliche Flugplanung werde auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt werde.