Keine Ausgleichszahlung bei Turbinenschaden
Ein Luftfahrtunternehmen wird von der Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nur dann frei, wenn es eine Annullierung oder erhebliche Verspätung des Fluges infolge des Schadens nicht verhindern kann. Dazu hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Fluges wenn möglich, vermeiden zu können. Ein unvorhergesehen auftretender Turbinenschaden kann ein derart außergewöhnlicher Umstand sein, sodass eine Ausgleichszahlung nicht zu leisten ist, sofern das Luftfahrtunternehmen nachweist, ausreichend Vorkehrungen getroffen zu haben.