Die Verfahren zu vermeintlich oder tatsächlich diskriminierten Arbeitnehmern aufgrund von Übergewicht nehmen kein Ende.
Das ArbG Düsseldorf hat am 22.12.2015 eine Kündigung als unwirksam erachtet, die mit dem Übergewicht des Arbeitnehmers begründet worden war. Allerdings hat das Gericht eine Entschädigung wegen Benachteiligung wegen Behinderung abgelehnt, weil Übergewicht keine Behinderung im Sinne des AGG darstellt, wenn davon auszugehen ist, daß das Übergewicht nicht zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers führt.
Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn die Entfristung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. Allerdings reicht nicht allein die Vermutung der Betriebsratsmitglieder aus, sie seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, um eine Benachteiligung gemäß § 78 BetrVG annehmen zu können. Nach Auffassung des BAG hätten die klagenden Betriebsratsmitglieder der Firma Amazon nicht konkret vortragen können, daß sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wurden.
Nach der Rechtsprechung des BAG enden sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer grundsätzlich mit Ablauf der jeweils vereinbarten Befristung.
Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Die aus der Auswertung des Browserverlaufs gewonnen Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Die private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Der Arbeitgeber stellte eine Privatnutzung in einem Umfang von insgesamt ca. fünf Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen fest. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung aus wichtigem Grund.
Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten.
Gemäß der Entscheidung des BAG vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen.
Die katholische Kirche lockert ihr Arbeitsrecht. Künftig sollen eine Scheidung und die erneute Heirat kein Kündigungsgrund mehr sein. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften sollen nur noch in Ausnahmefällen zur Kündigung führen.